Berliner Testament richtig gestalten
Das Berliner Testament oder das gemeinschaftliche Testament sind gleichbedeutend. Diese Testamentsform im Sinne von § 2269 BGB ist ausschließlich Ehepaaren (§ 2265 BGB) oder gem. § 10 Abs. 4 LPartG, den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten. Für diese Lebensform geltend die nachstehenden Ausführungen entsprechend. Für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 2269 ff. BGB nicht. Hier wäre, um dieselben Wirkungen zu erreichen, ein Erbvertrag (§2274 BGB) notwendig. Ein gemeinschaftliches Testament liegt vor, wenn die Ehegatten sich gegenseitig als Erben des Anderen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder einsetzen.

Warum überhaupt eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung ?
Ohne ein Berliner Testament wäre die gesetzliche Erbfolge maßgebend. D.h. die Kinder würden zusammen mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft gem. § 2032 BGB bilden. Die weitere Vermögensverwaltung ist dem verbliebenen Ehegatten entzogen, er benötigt nunmehr die Zustimmung der Miterben. Eine besondere Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Eigentumswohnung betroffen ist. In diesem Fall hätte jedes Kind das Recht, gem. § 2042 BGB die Auseinandersetzung zu verlangen. Da dieses Recht pfändbar ist, könnten die Gläubiger eines Kindes – gegen dessen Willen – seinen Erbteil (am Haus) pfänden und die Teilungsversteigerung durchführen.Zweck des Berliner Testaments ist es also, die dem überlebenden Ehepartner den Erbanteil des Verstorbenen alleine zukommen zu lassen.

  • Das Berliner Testament sichert den Erbteil des Ehegatten.

  • Es verhindert die Erbauseinandersetzung und ggf. den Zugriff auf den Erbteil

  • Das bisher von beiden Ehegatten bewohnte Haus kann von dem überlebenden Ehegatten weiter bewohnt werden

Form des Berliner Testaments
Das Testament kann sowohl handschriftlich (§ 2247 BGB) als auch notariell (§ 2232 BGB) errichtet werden. Im Falle der handschriftlichen Anfertigung ist es von einem Ehepartner zu schreiben, es muss aber von beiden unterschrieben werden (§ 2267 BGB).

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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