Testament verfassen – Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther, Wiesbaden, klärt auf:
Ohne ein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies kann unter Umständen zu sehr schicksalshaften Verwicklungen führen. So ist das nichteheliche Kind des Ehegatten – neben den eigenen Kindern und dem Ehegatten – anteilig in vollem Umfang erbberechtigt. Ebenso erben die Geschwister des verstorbenen Ehegatten bei einer kinderlosen Ehe, z.B. das Haus in Wiesbaden. Deshalb sollte gründlich überlegt werden, ob man nicht doch besser ein Testament verfasst. Es besteht die Möglichkeit, ein Testament handschriftlich oder vor einem Notar in Wiesbaden
anzufertigen. Für ein handschriftliches Testament spricht einerseits die Kostenfrage, denn für jede Änderung der letztwilligen Verfügung fallen bei einem Notar immer wieder neue Gebühren an. Anderseits ist das eigenhändig gestaltete Testament viel leichter den Angriffen hinsichtlich seiner Gültigkeit ausgesetzt. Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther, Wiesbaden, rät in jedem Falle dazu, vor der Entscheidung einen Fachanwalt für Erbrecht in die Beratung und Gestaltung des letzten Willens einzubinden.
Wer sollte unbedingt ein Testament aufsetzen:
Auch mit einem handschriftlichen Testament lässt sich im Einzelfall – wegen des überflüssigen Erbscheinsverfahrens – viel Geld sparen. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Wiesbaden, sollte in den nachfolgenden Fällen zweifelsfrei ein Testament verfasst werden:
- Ein Unternehmen sollte zur Regelung seiner Nachfolge zwingend ein Unternehmertestament aufsetzen. Hierbei sollte unbedingt eine Synchronisierung mit den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben herbeigeführt werden, damit die testamentarischen Bedingungen nicht ins Leere gehen.Jede Konstellation mit Kindern aus verschiedenen Ehen gebietet eine letztwillige Verfügung.
- Kinderlose Ehegatten sollten durch Testament mögliche Erben (Eltern, Geschwister, etc.) des Anderen ausschließen.
- In Trennung befindliche Eheleute, da bis zur Einreichung des Scheidungsantrages weiter das gesetzliche Erbrecht gilt.
- Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, denn ein langes Zusammenleben generiert noch keine gesetzlichen Erbansprüche.
- Absicherung des Kindes durch eine Testamentsvollstreckung.
- Eltern, die ihr behindertes Kind durch ein sog. Behinderten-Testament versorgen möchten
Welchen Inhalt kann Ihr Testament haben – Expertenrat von Dr. Stefan Günther (Fachanwalt für Erbrecht in Wiesbaden)
Im Grunde genommen ist Ihnen für ein Testament wegen der grundrechtlich garantierten Testierfreiheit keine Grenze gesetzt. Sie können also bestimmen:
Soll eine oder mehrere Personen Erbe werden ?
Sie können durch Testament bestimmte Personen ganz vom Erbe ausschließen, müssen aber den möglichen Pflichtteilsanspruch bedenken.
Sie können den Erben eine Auflage (§ 1940 BGB) geben, die sie durch eine Testamentsvollstreckung durchsetzen.
Im Rahmen eines Testaments können Sie auch ein Vermächtnis aussprechen, d.h. nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass.
In jedem Falle sollten Sie den Fall des vorzeitigen Ablebens bedenken, d.h. immer einen Ersatzerben bestimmen
Entschließt man sich durch ein Testament eine Person zu enterben, sollten die Gründe für den Entzug des Erb- bzw. Pflichtteils ausführlich im Testament dargelegt werden