Fachanwalt Wiesbaden zur Erbengemeinschaft von Dr. Stefan Günther

Erbengemeinschaft – was ist das ?
Eine Erbengemeinschaft entsteht entweder durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge; mehrere Erben teilen sich das Erbe. Die Schlusserben eines Berliner Testaments bilden, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde, ebenso eine Erbengemeinschaft, wie die die Abkömmlinge des Erblassers mangels einer testamentarischen Bestimmung. Die Erbengemeinschaft stellt in ihrer Rechtsform eine Gesamthandsgemeinschaft dar, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können somit insgesamt verklagt werden. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft haften als Gesamtschuldner (§ 2058  BGB). Besteht z.B. ein Pflichtteilsanspruch kann der Berechtigte sich den Anspruchsgegner aussuchen. Will  also der Pflichtteilsberechtigte von der Erbengmeinschaft vor dem Landgericht Wiesbaden seinen Anspruch einklagen, muss er nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft verklagen

Hier die wichtigsten Fragen zur Erbengemeinschaft – beantwortet von Fachanwalt für Erbrecht, Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther, Wiesbaden:

Entstehen einer Erbengemeinschaft
Kann man eine Erbengemeinschaft verhindern ?
Ja, durch Testament oder Erbvertrag. Hierbei muss eine genaue Regelung zur Verteilung des Erbes im Sinne einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) getroffen werden. Möglich ist ebenso eine Testamentsvollstreckung, die den Regelungen der Erbengemeinschaft vorgeht. Hier sollte unbedingt, an eine Ersatzlösung (Ersatz-Testamentsvollstrecker) gedacht werden.
Warum erweist sich eine Erbengemeinschaft als so nachteilig ?
Jeder Miterbe kann, sofern kein Auseinandersetzungsverbot besteht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Bei Immobilien geschieht dies durch eine Teilungsversteigerung (§§ 2042 Abs. 2, 758 BGB). Bei Bankangelegenheiten müssen alle Erben die Überweisungsträger unterzeichnen. Die Verwaltung ist also sehr umständlich. Insbesondere, wenn sich die Miterben im Ausland befinden, ist die Verwaltung der Erbengemeinschaft nahezu unmöglich.
Was ist bei der Verwaltung der Erbengemeinschaft zu beachten ?
Normale Vorgänge werden nach Stimmenmehrheit beschlossen, die sich nach der Höhe der Erbanteile und nicht nach Köpfen richtet. Für außergewöhnliche Maßnahmen, alle die, die die Substanz der Erbengemeinschaft betreffen, ist die Einstimmigkeit Voraussetzung. Sind Notmaßnahmen erforderlich, können diese von jedem einzelnen Miterben durchgeführt werden. Stürzen z.B. Ziegel vom Dach des Hauses in Wiesbaden, muss nicht das Amtsgericht Wiesbaden bemüht werden.Jeder Erbe kann dann einen Dachdecker beauftragen (§ 2038 Abs. BGB).
Wie kann man es verhindert, dass Streitigkeiten der Erbengemeinschaft sogleich vor einem Gericht ausgetragen werden müssen ?
Dies lässt sich nur durch eine Schiedsgerichtsvereinbarung vermeiden, der allerdings alle Erben zustimmen müssen. In Betracht kommt auch eine Mediation.
Welche Möglichkeiten bestehen bei Streit der Erben und Stimmengleichheit ?
In diesem Fall muss der gegnerische Erbenzweig auf Zustimmung verklagt werden. Dann entscheidet, z.B. das Landgericht Wiesbaden, ob die beanspruchte Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht ( § 2038 Abs. 1 BGB).
Kann der Erbteil verkauft werden und entzieht man sich damit möglicher Haftung ?
Ja, der Erbteil kann (an einen Fremden) verkauft werden, die übrigen Erben haben dann allerdings ein Vorkaufsrecht. Die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbteilsverkäufers bleiben aber bestehen ( § 2036 BGB).
Wie lässt sich die Haftung der Erbengemeinschaft insoweit beschränken, damit man nicht mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen wird?
Diese lässt sich nur durch eine Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) verhindern, die beim Nachlassgericht beantragt werden muss; die hierbei entstehenden Kosten haben die Erben zu tragen.Ist der Nachlass überschuldet, sollte die Nachlassinsolvenz beantragt werden. Unterbleibt dies, können die Gläubiger des Erblassers (z.B. Finanzamt) die einzelnen Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers in Anspruch nehmen (§ 1922 BGB).
Soll das Erbe nicht besser gleich ausgeschlagen werden ?
Nein, nur dann dann, wenn die Überschuldung sicher ist. Besteht hinsichtlich des Nachlasses Unsicherheit, ist es besser, den Nachlass zunächst anzunehmen und dann die Annahme – bei Auftreten erheblicher Verbindlichkeiten – vor dem Nachlassgericht anzufechten.
Eine Miterbe hatte vor dem Tod des Erblassers Vollmacht über dessen Bankangelegenheiten. Es besteht der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ?
Bei der Vollmacht, die auch über den Tod des Erblassers hinausgehen kann, lag ein Auftragsverhältnis ( § 662 BGB) vor. Die im Außenverhältnis Vollmacht berechtigt den Miterben nicht, das Erlangte im Innenverhältnis zu widerrufen. Nach Widerruf der Vollmacht sollte der Miterbe auf Auskunft verklagt werden. Da die Forderung Bestandteil des Nachlasses ist, kann sie jeder einzelne Erbe alleine mit Wirkung an lle Erben gerichtlich, z.B. Landgericht Wiesbaden, durchsetzen. (§ 2039 BGB).
Kann man vorab Teile aus dem Nachlass erhalten ?
Grundsätzlich nein, es sei denn, die Erben sind sich über eine sog. Teilerbauseinandersetzung einig. Für alle beweglichen Gegenstände (Bargeld, etc.) ist die sog. Teilungsreife erforderlich. Zuvor müssen alle Immobilien veräußert oder versteigert werden.
Gibt es einen Ausgleichsanspruch, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft vor Ableben des Erblassers etwas erhalten hat ?
Ja, wenn es sich um eine Ausstattung (§§ 1624, 2050) handelt. Es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausgeschlossen. Typischer Fall ist die Übertragung eines Hausgrundstückes, das meist eine ausgleichspflichtige Schenkung darstellt.


Beendigung der Erbengemeinschaft
Wird die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt, entsteht eine sog. Erbes-Erbengemeinschaft. Die Erben der Erben setzen die Erbengemeinschaft dann fort. Im Regelfall wird einer der Erben die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Immobilien (Häuser und Grundstücke) werden durch eine sog. Teilungsversteigerung auseinandergesetzt, um die sog. Teilungsreife zu erzielen. Zuständig ist das Amtsgericht des Wohnortes (Wiesbaden) des Erblassers. Von der Auseinandersetzung ist das Nachlassgericht nicht betroffen, die Versteigerung erfolgt über die Zwangsvollstreckungsabteilung.  

 

 

 

 

 

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