Bundesgerichtshof: Ungenaue Patientenverfügungen sind unwirksam

Wie der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.Juli 2016, Az: XII ZB 61/16, hervorgehoben hat, sind an die Formulierung einer sog. Patientenverfügung hohe Anforderungen zu stellen. Die schriftliche Erklärung des Betroffenen muss genau bestimmen, welche ärztlichen Maßnahmen von ihm gewünscht sind und welche nicht. Nicht ausreichend ist es , wenn pauschal schriftlich fixiert ist, dass „ ein würdevolles oder menschliches Sterben“ ermöglicht werden soll. Im Fall der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof war ohne näheren Angaben ausgeführt, dass „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ gewünscht werden. 

 

Das Gericht verneinte bei dieser Standardformulierung, die wohl in fast jedem Vordruck einer Patientenverfügung zu finden ist, die konkrete Handlungsanweisung an den Arzt. Für die rechtliche Bindungswirkung eines derartigen Wunsches hätte es der Konkretisierung bedurft, was der zu Behandelnde in einer anstehenden Situation an ärztlichen Leistungen genau erwartet oder ablehnt. Eine umschreibende Formulierung würde hier völlig ausreichen.Ebenso würde diesem Zweck dienen, wenn konkrete ärztliche Maßnahmen, spezifizierte Erkrankungen oder Behandlungssituationen benannt würden.  

 

Aufgrund des Unterlassens dieser Klarstellung blieb im zu entscheidenden Fall unklar, ob der Patient die Durchführung der künstlichen Ernährung über eine Magensonde ablehnte oder dies nicht doch seinem mutmaßlichen Willen hätte entsprechen können. Er selbst war offensichtlich nicht mehr in der Lage sich dazu äußern zu können. Aus diesem Grund kam es auf die vorliegenden ungenauen schriftlichen Erklärungen – zum Teil sogar in notarieller Form abgefasst – nicht mehr an. Sie fanden vor dem Bundesgerichtshof keine Berücksichtigung. 

 

Insoweit ist die Entscheidung, gerade für den Fall einer Magensonde, in vollem Umfang nachvollziehbar, da es sich hierbei um einen sehr niedrigschwelligen ärztliche Eingriff handelt. Er beansprucht die körperliche Integrität des Patienten nur in sehr geringem Umfang und kann kurzfristig zur Wiederherstellung eines guten Gesundheitszustandes führen, auch wenn sie dem Katalog „lebensverlängernder Maßnahme“ zuzuordnen ist. Will also der Patient keine eine Magensonde verabreicht bekommen, muss er dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch so konkret wie möglich ausformulieren.Im streitgegenständlichen Fall fand die Patientenverfügung keine Beachtung, der Betroffene wurde künstlich ernährt.

 

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Dr. Stefan Günther

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