Bundesgerichtshof – Ergänzungen beim handschriftlichen Testament
Bei handschriftlichen Testamenten sind nicht selten hinter der geleisteten Unterschrift Zusätze bzw. Ergänzungen anzutreffen, für die sich die Frage nach deren Gültigkeit stellt. Diese Frage musste der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.03.1974 beantworten (BGH IV ZR 133/73 vom 20.03.1974; BGH NJW 1974, 1083). In der Regel ist hat die letztwillige Verfügung mit der Unterschrift des Erblassers abzuschließen. Sinn und Zweck dieser Vorgabe ist die erforderliche Verifizierung, dass Unterzeichner und Urheber der Erklärung übereinstimmen. Wobei erläuternde Zusätze, Erklärungen zum Testament dessen Wirksamkeit keinesfalls in Zweifel ziehen können. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenen Fall wurde ein handschriftliches Testament über mehrere Seiten eines gefalteten DIN 5 Bogens angefertigt. Auf Seite 1 und 2 der letztwilligen Verfügungen fanden sich die Willenserklärungen des Erblassers wieder, die auf Seite 2 – auf dem selben Blatt – mit dessen Unterschrift abschlossen. Auf Seite 3, in Höhe der auf Seite 2 befindlichen Textzeilen, wurde eine weitere handschriftliche Ergänzung angebracht, die von erbrechtlicher Relevanz war.
Der BGH verweist in seiner Entscheidung vom 20.3.1974 auf die zunächst strenge Auslegung des § 2247 BGB des Reichsgerichts, dass ursprünglich immer eine neue Unterschrift gefordert hatte. Dies sei nur dann nicht erforderlich, wenn es es keine neue Verfügung enthalte, sondern sich auf die Berichtigung von Schreibfehlern oder Erläuterungen der ursprünglichen Verfügung darstellt. Des Weiteren stellt der BGH klar, dass es auf die zeitliche Reihenfolge der Anfertigung der testamentarischen Bestimmungen nicht ankommt. Es kann also durchaus möglich sein, dass die Anfertigung der erbrechtlichen Verfügungen der zu leistenden Unterschrift deutlich vorverlagert ist. In der zu beantwortenden Fragestellung wird im Ergebnis allein danach unterschieden, ob sich die Ergänzungen auf einem Blatt oder einem weiteren Blatte befinden, da das gesamte äußere Erscheinungsbild der Urkunde maßgebend ist. D.h. es ist davon auszugehen, dass bei der räumlichen Nähe des ergänzten Textes der Erblasser – auf einer Seit – seine danach angesetzte Ergänzung noch durch die vorstehende Unterschrift als gedeckt ansieht. Anders ist die Konstellation zu beurteilen, wenn sich der Zusatz auf einer weiteren Seite befindet. Dann eben lässt sich der gedankliche Zusammenhang nicht mehr herstellen. In diesem Fall würde es einer neuen Unterschrift bedürfen.