Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Misstrauen

Ohne die Benennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser verwalten die Erben ihr Vermögen in Form einer Erbengemeinschaft gemeinsam (§ 2038 BGB) und setzen das Erbe anschließend auseinander. Durch besondere testamentarische Bestimmung kann verfügt werden, dass über den Nachlass eine Testamentsvollstreckung gem. § 2197 ff. BGB angeordnet wird. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, eine Möglichkeit ist z.B. die Vermeidung von Streit unter den Erben oder die Einschränkung bei einem noch jungen Erben, wann das Erbe angetreten werden soll. Im Extremfall einer Dauertestamentsvollstreckung (§ 2210 BGB) können die Erben für 30 Jahre ausgeschlossen sein, darüber hinaus – sofern angeordnet – bis zum Tod des Testamentsvollstreckers. In jedem Fall sind die Erben von ihrem Erbe und dessen Verwaltung ausgeschlossen (§ 2210 BGB); die Regeln der Vorschriften der Testamentsvollstreckung gehen denen der Erbengemeinschaft vor. Dass dies zu großem Unfrieden führen kann, ist nachvollziehbar, da in der Regel ein Dritter über den Fortgang oder Untergang des eigenen Erbes entscheidet. Das Interesse auf Beseitigung der Testamentsvollstreckung liegt daher nahe. 

 

Entlassungsgrund Misstrauen als grobe Pflichtverletzung (§ 2227 BGB)

Grundsätzlich müssen die Erben beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen. Eine Entlassung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dies wird in der Regel angenommen, wenn durch das Verhalten des Testamentsvollstreckers die Vermögensinteressen der Erben gefährdet sind. Ein Sonderfall für eine mögliche Entlassung stellt das Misstrauen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker dar, da dies stark von einer subjektiven Komponente geprägt ist, und ohne Hinzutreten weiterer Anforderungen nahezu bei jeder Testamentsvollstreckung vorliegen wird. D.h. es müssen objektive Kriterien vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen. Daran ist wegen der Gefahr willkürlicher Entlassungsentscheidungen ein strenger Maßstab anzustellen.In seiner Entscheidung vom 06.02.1998, Az: 20 W 51/95 (NJW-RR 1998-795-797) hat das OLG Frankfurt zur Fragestellung Stellung bezogen.Ein berechtigter Grund für Misstrauen gegenüber dem Testamentsvollstrecker und zugleich eine grobe Pflichtverletzung ist dessen Verstoß gegen die Vorschrift des § 181 BGB. Wenn also Rechtsgeschäfte, die den Nachlass betreffen mit der Person des Testamentsvollstreckers auf der anderen Vertragsseite geschlossen werden. Konkret, wenn der Testamentsvollstrecker sich Beträge oder Erlöse aus dem Nachlass als Darlehen gewährt oder persönlich Nutznießer seiner Amtstätigkeit wird.

 

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Dr. Stefan Günther

Rechtsanwalt &

Fachanwalt für Erbrecht

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