Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB geht Auseinandersetzungsanspruch des Miterben gem. § 2042 BGB vor

Das OLG Oldenburg hatte in seiner Entscheidung vom 04. Februar 2014, Az: 12 U 144/13 zu entscheiden, ob ein Anspruch eines Miterben auf Auseindernsetzung der Erbengemeinschaft gegeben ist, obwohl eine Teilungsansordnung des Erblassers vorliegt. In diesem Zusammenhang sind folgende Feststellungen getroffen worden:

  • Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steht dem Erben grundsätzlich das Recht zu, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen zu können. Sind Grundstücke vorhanden, muss hierüber zunächst die Teilungsreife herbeigeführt werden, da diese bis dahin gesamthänderisch gebunden sind. Sie obliegen nicht dem Zugriff des einzelnen Erben, sondern gehören der Erbengemeinschaft insgesamt.
  • Gleichwohl können dem nachvollziehbarem Anspruch der Miterben rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ein derartiger Fall ist außer dem Auseinandersetzungsverbot des § 2044 BGB die Teilungsanordnung des Erblassers gem. § 2048 BGB, die gegenüber den Erben schuldrechtliche Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere dann von Nachteil, wenn der Erblasser – meist in einem handschriftlichen Testament – einzelnen Erben Gegenstände aus dem Nachlass zuwendet. Dies kann dann über den Weg der Auslegung gem. § 2087 BGB zur Teilungsanordnung führen.
  • Eine derartige Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB geht dem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor. Da gegenüber den Erben eine Verbindlichkeit eingetreten ist, kann der Miterbe gegen einen gleichwohl erhobenen Antrag auf Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG zur Herbeiführung der Teilungsreife mit dem Mittel der sog. unechten Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO analog vorgehen. Ausnahmsweise besteht allerdings ungeachtet dieser rechtlichen Schranke eine Auseinandersetzungsanspruch, wenn mit dem Antrag gem. § 180 ZVG Schaden vom Nachlass abgewendet werden kann. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn die Überschuldung des Nachlasses droht.

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Dr. Stefan Günther

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